Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: 6 U 9/02
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 23.5.2002
In dem Rechtsstreit ... hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2002 beschlossen:
Tenor:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden die erstinstanzlichen Kosten des Eilverfahrens gegeneinander aufgehoben; von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen.
Gründe:
Nachdem die Parteien das Eilverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 91 a ZPO), die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Der Eilantrag war ursprünglich teilweise begründet. Der Antragstellerin stand aus §§ 1, 3 UWG ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der konkreten, in Anlagen AST 2 und AST 5 zur Antragsschrift wiedergegebenen Gestaltung des beanstandeten Ersetzungsprogramms zu. Bei dieser Gestaltung konnte der verschreibende Arzt fälschlicherweise davon ausgehen, durch Anklicken von OK" auf dem geöffneten Fenster gemäß Anlage AST 5 erhalte er weitere Informationen über das Medikament Aerius", insbesondere die bisher noch nicht eingeblendeten, gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben. Ein Hinweis darauf, dass stattdessen durch diese Operation bereits die Ersetzungsentscheidung getroffen und Aerius" in die Verschreibungsmaske anstelle des ursprünglich gewählten Medikaments eingefügt wurde, war zwar in dem fraglichen Fenster vorhanden; der Hinweis war jedoch so klein gehalten, dass er vom Anwender übersehen werden konnte. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im vorliegenden Verfahren war nicht deswegen missbräuchlich (§ 13 Abs. 5 UWG), weil die Antragstellerin parallel dazu vor dem Landgericht München die beanstandete Werbung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz angegriffen hat. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung, beide Ansprüche in unterschiedlichen Verfahren zu verfolgen, auf sachwidrigen Erwägungen, insbesondere der Absicht beruhte, Kostenerstattungsansprüche in unnötiger Höhe entstehen zu lassen. Der im genannten Umfang ursprünglich bestehende Unterlassungsanspruch ist nach Erlass des angefochtenen Urteils durch die von der Antragsgegnerin im Parallelverfahren abgegebene Abschlusserklärung vom 21.12.2001 entfallen, da hierdurch die Wiederholungsgefahr für die konkrete Verletzungshandlung die Verwendung der Programmgestaltung gemäß Anlagen AST 2 und AST 5 tatsächlich beseitigt worden ist (zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine Abschlusserklärung allgemein vergleiche Senat WRP 97, 44 ff.); dass der Abgabe der Abschlusserklärung ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt zugrunde lag, ändert nichts daran, dass die Wiederholungsgefahr für die konkrete Verletzungsform insgesamt entfallen ist.
Wegen des weitergehenden Eilbegehrens war der Antrag dagegen von Anfang an unbegründet. Wie der Vollstreckungsantrag der Antragstellerin vom 14.08.2001 zeigt, war das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin jedenfalls auch darauf gerichtet, Programmgestaltungen der angegriffenen Art auch dann zu untersagen, wenn im Fenster gemäß Anlage AST 5 bereits die Pflichtangaben enthalten sind. Unter dieser Voraussetzung liegt jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats ein Wettbewerbsverstoß nicht vor. Wenn der Arzt die - durch Anklicken des kleinen Fensters gemäß Anlage AST 2 gewünschten näheren Informationen über das beworbene Arzneimittel im großen Fenster gemäß Anlage AST 5 bereits erhalten hat, rechnet er jedenfalls damit, dass er nunmehr vor die Entscheidungsalternative gestellt wird, entweder durch Anklicken von OK" eine Ersetzung des ursprünglich ausgewählten Mittels durch Aerius" vorzunehmen oder durch Anklicken von Abbrechen" den bezüglich Aerius" aufgerufenen Vorgang nicht fortzusetzen und mit der Verschreibung wie zunächst beabsichtigt fortzufahren. Soweit beim Anwender hierüber Zweifel bestehen sollten, wird er sich mit dem weiteren Inhalt des Fensters näher befassen und den Hinweis zur Kenntnis nehmen, der die genannte Entscheidungsalternative hinreichend deutlich macht. Unter den genannten Voraussetzungen ist das Ersetzungsprogramm auch mit dem vom Senat in der Entscheidung OLG Report Frankfurt 2000, 185 entwickelten Grundsätzen vereinbar, da im vorliegenden Fall eine Ersetzung des Arzneimittels nur stattfindet, wenn der verschreibende Arzt sich hierfür frei und von sachfremden Erwägungen unbeeinflusst entschlossen hat.
Bei der vorzunehmenden Kostenverteilung ist der Senat davon ausgegangen, dass auf den ursprünglich begründeten Teil des Verfügungsantrages etwa die Hälfte des Gesamtstreitwertes entfällt. Daher waren die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens gegeneinander aufzuheben. Bei der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren war einerseits zu berücksichtigen, dass das Eilbegehren nach Erlass des angefochtenen Urteils insgesamt unbegründet geworden ist. Andererseits entspräche es nicht der Billigkeit, die Antragstellerin mit den gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten; denn die Antragstellerin hätte erst nach Einlegung der Berufung durch die Gegenseite Anlass und Gelegenheit gehabt, auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr für den begangenen Wettbewerbsverstoß etwa durch Teilerledigungserklärung und Rücknahme des weitergehenden Eilantrages zu reagieren. Dies rechtfertigt die vom Senat vorgenommene Kostenquotelung für das Berufungsverfahren.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO n.F.) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.